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Satzung

der Genealogischen Gesellschaft Hamburg e.V.

in der Fassung vom 21. Februar 2002


Name, Sitz und Zweck

Mitgliedschaft, Beitrag und Geschäftsjahr

Vorstand

Mitgliederversammlung

Auflösung

Verbleib des Vermögens

Gemeinnützigkeit


Name, Sitz und Zweck

§ 1 Der Verein führt den Namen
  Genealogische Gesellschaft Hamburg e.V.  
  Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
   
§ 2 Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der genealogischen und heral-
  dischen Forschung vorwiegend im niederdeutschen Raum und die Pflege
  familiengeschichtlichen Bewusstseins. Diesem Zweck dienen Bibliothek
  und Archiv, Zeitschrift, Vorträge und Forshungshilfe.

Mitgliedschaft, Beitrag und Geschäftsjahr

§ 3 (1) Ordentliche Mitglieder werden aufgenommen nach schriftlicher Beitritts-
  erklärung durch Bestätigung des Vorstandes.
  (2) Zu Korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand Personen
  ernennen, die sich als Verfasser bedeutender Arbeiten um die Zwecke
  der Gesellschaft verdient gemacht haben und zu weiterer Mitarbeit bereit
  sind.        
  (3) Mitglieder, die sich um die Vereinsarbeit besonders verdient gemacht
  haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversamm-
  lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  (4) Die Mitgliedschaft erlischt duch Tod, Austritt oder Ausschluß wegen
  Zahlungsverzuges oder vereinsschädigenden Verhaltens. Der Austritt muss
  durch eingeschriebenen Brief erklärt werden; er befreit nicht von der Beitrags-
  pflicht für das laufende Jahr. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden
  oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Ansprüche an das
  Vereinsvermögen.        
           
§ 4 Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und ist bis zum 15. Februar
  jeden Jahres fällig. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind von der
  Beitragspflicht befreit.
           
§ 5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vorstand

§ 6 (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
  Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier Beisitzern. Gesetzliche
  Vertreter im Sinne der § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
  stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
  (2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, der
  1. Beisitzer den stellvertretenden Vorsitzenden, der 2. Beisitzer den
  Schatzmeister.
  (3) Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung auf drei Jahre
  gewählt. Er wird alljährlich in der Weise erneuert, daß in einem Jahr der
  stellvertretende Vorsitzende und der zweite Beisitzer, im nächsten Jahr der
  Schatzmeister und der erste Beisitzer und im dann folgenden Jahr der
  Vorsitzende sowie der dritte und vierte Beisitzer ausscheiden.
  Wiederwahl ist zulässig.
   
§ 7 Der Vorstand kann zur Erledigung von Aufgaben Personen aus dem
  Mitgliederkreis benennen.
           
           
§ 8 Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
  Seine Mitglieder entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über laufende
  Angelegenheiten selbständig, sonst nur auf Grund von Vorstandsbeschlüssen.
           
§ 9 Vorstandsmitglieder können von ihrem Amt nur nach vorheriger viertel-
  jähriger Mitteilung entbunden werden.

Mitgliederversammlung

§ 10 (1) Die jährliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im Februar
  statt. Sie wird vom Vorstand einberufen; die Einladung erfolgt durch die
  Zeitschrift. Gegenstände der Tagesordnung sind:
   
    1. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Jahresbericht des Vorsitzenden,
    3. Kassenbericht des Schatzmeisters,
    4. Bericht der Kassenprüfer,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern gem. §6 Abs. 3,
    7. Neuwahl der Kassenprüfer,
    8. Sonstiges.
     
  (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der
  Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 5 % der Mitglieder es mit
  Angabe des Zweckes verlangen.
  (3) Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende
  oder sein Stellvertreter. Über den Ablauf führt der Schriftführer Protokoll,
  das vom Vorsitzenden genehmigt und von ihm und dem Schriftführer unter-
  zeichnet wird.
  (4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Teilnehmer-
  zahl beschlußfähig. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitglieder-
  versammlung. Stimmen können nicht übertragen werden. Entschieden wird
  mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen können nur mit Drei-
  viertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Auflösung

§ 11 Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung von 3/4 der
  erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß wird nur gültig,
  wenn er auf einer binnen drei Monaten einzuberufenden zweiten Mitglieder-
  versammlung von 3/4 der erschienenen Mitglieder bestätigt wird.

Verbleib des Vermögens

§ 12 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
  bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Gesellschaft nur an die Staats-
  und Universitätsbibliothek Hamburg gegeben werden.

Gemeinnützigkeit

§ 13 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
  werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-
  schaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
  Vereiningung erhalten. Sie darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
  die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
  hohe Vergütungen begünstigen.

Die Satzung als pdf-Datei .


 


Letzte Änderung/Last update: 17-Jan-2005 (as)

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