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Satzung
der Genealogischen Gesellschaft Hamburg e.V.
in der Fassung vom 21. Februar 2002
Mitgliedschaft, Beitrag und Geschäftsjahr
| § 1 | Der Verein führt den Namen | ||||
| Genealogische Gesellschaft Hamburg e.V. | |||||
| Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. | |||||
| § 2 | Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der genealogischen und heral- | ||||
| dischen Forschung vorwiegend im niederdeutschen Raum und die Pflege | |||||
| familiengeschichtlichen Bewusstseins. Diesem Zweck dienen Bibliothek | |||||
| und Archiv, Zeitschrift, Vorträge und Forshungshilfe. | |||||
Mitgliedschaft, Beitrag und Geschäftsjahr
| § 3 | (1) Ordentliche Mitglieder werden aufgenommen nach schriftlicher Beitritts- | ||||
| erklärung durch Bestätigung des Vorstandes. | |||||
| (2) Zu Korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand Personen | |||||
| ernennen, die sich als Verfasser bedeutender Arbeiten um die Zwecke | |||||
| der Gesellschaft verdient gemacht haben und zu weiterer Mitarbeit bereit | |||||
| sind. | |||||
| (3) Mitglieder, die sich um die Vereinsarbeit besonders verdient gemacht | |||||
| haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversamm- | |||||
| lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. | |||||
| (4) Die Mitgliedschaft erlischt duch Tod, Austritt oder Ausschluß wegen | |||||
| Zahlungsverzuges oder vereinsschädigenden Verhaltens. Der Austritt muss | |||||
| durch eingeschriebenen Brief erklärt werden; er befreit nicht von der Beitrags- | |||||
| pflicht für das laufende Jahr. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden | |||||
| oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Ansprüche an das | |||||
| Vereinsvermögen. | |||||
| § 4 | Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und ist bis zum 15. Februar | ||||
| jeden Jahres fällig. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind von der | |||||
| Beitragspflicht befreit. | |||||
| § 5 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||||
| § 6 | (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden | ||||
| Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier Beisitzern. Gesetzliche | |||||
| Vertreter im Sinne der § 26 BGB sind der Vorsitzende und der | |||||
| stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. | |||||
| (2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, der | |||||
| 1. Beisitzer den stellvertretenden Vorsitzenden, der 2. Beisitzer den | |||||
| Schatzmeister. | |||||
| (3) Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung auf drei Jahre | |||||
| gewählt. Er wird alljährlich in der Weise erneuert, daß in einem Jahr der | |||||
| stellvertretende Vorsitzende und der zweite Beisitzer, im nächsten Jahr der | |||||
| Schatzmeister und der erste Beisitzer und im dann folgenden Jahr der | |||||
| Vorsitzende sowie der dritte und vierte Beisitzer ausscheiden. | |||||
| Wiederwahl ist zulässig. | |||||
| § 7 | Der Vorstand kann zur Erledigung von Aufgaben Personen aus dem | ||||
| Mitgliederkreis benennen. | |||||
| § 8 | Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss. | ||||
| Seine Mitglieder entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über laufende | |||||
| Angelegenheiten selbständig, sonst nur auf Grund von Vorstandsbeschlüssen. | |||||
| § 9 | Vorstandsmitglieder können von ihrem Amt nur nach vorheriger viertel- | ||||
| jähriger Mitteilung entbunden werden. | |||||
| § 10 | (1) Die jährliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im Februar | ||||
| statt. Sie wird vom Vorstand einberufen; die Einladung erfolgt durch die | |||||
| Zeitschrift. Gegenstände der Tagesordnung sind: | |||||
| 1. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung | |||||
| 2. Jahresbericht des Vorsitzenden, | |||||
| 3. Kassenbericht des Schatzmeisters, | |||||
| 4. Bericht der Kassenprüfer, | |||||
| 5. Entlastung des Vorstandes, | |||||
| 6. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern gem. §6 Abs. 3, | |||||
| 7. Neuwahl der Kassenprüfer, | |||||
| 8. Sonstiges. | |||||
| (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der | |||||
| Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 5 % der Mitglieder es mit | |||||
| Angabe des Zweckes verlangen. | |||||
| (3) Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende | |||||
| oder sein Stellvertreter. Über den Ablauf führt der Schriftführer Protokoll, | |||||
| das vom Vorsitzenden genehmigt und von ihm und dem Schriftführer unter- | |||||
| zeichnet wird. | |||||
| (4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Teilnehmer- | |||||
| zahl beschlußfähig. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitglieder- | |||||
| versammlung. Stimmen können nicht übertragen werden. Entschieden wird | |||||
| mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen können nur mit Drei- | |||||
| viertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. | |||||
| § 11 | Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung von 3/4 der | ||||
| erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß wird nur gültig, | |||||
| wenn er auf einer binnen drei Monaten einzuberufenden zweiten Mitglieder- | |||||
| versammlung von 3/4 der erschienenen Mitglieder bestätigt wird. | |||||
| § 12 | Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres | ||||
| bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Gesellschaft nur an die Staats- | |||||
| und Universitätsbibliothek Hamburg gegeben werden. | |||||
| § 13 | Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet | ||||
| werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen- | |||||
| schaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der | |||||
| Vereiningung erhalten. Sie darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, | |||||
| die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig | |||||
| hohe Vergütungen begünstigen. | |||||
Die Satzung als pdf-Datei .
Letzte Änderung/Last update: 17-Jan-2005 (as)
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